Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstatus, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „OK KIDS – Berlin Brandenburg e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Panketal
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1.   Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung und zur Hilfe von chronisch oder lebensbedrohlich erkrankten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien und Unterstützern. Oberste Priorität hat hierbei die Hilfe zur Selbsthilfe, die Hilfe von selbst Betroffenen für selbst Betroffene.

 

  1. Alle durchgeführten Projekte und Maßnahmen haben zum Ziel, die psychosoziale Gesundheit der Betroffenen und ihrer Familien zu stärken und zu fördern, Selbsterleben und Selbstausdruck zu unterstützen, eine altersgerechte Entwicklung aller Familienmitglieder anzubahnen, Betroffene in Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu unterstützen, Integration und Teilhabe zu ermöglichen sowie Ausgrenzung vorzubeugen. Sie dienen der Förderung der Jugendhilfe und Erziehung, der Bildung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Der Verein arbeitet ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Zur Umsetzung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden u.a. Angebote gemachte wie z.B.
    • Schaffung von Möglichkeiten zur Begegnung und zum Austausch wie Gesprächsgruppen, Selbsthilfegruppen und Foren
    • Ansprechpartner sein bei persönlichen Problemen z.B. bei Diagnosestellung und anderen Konfliktsituationen
    • Netzwerkarbeit zur Verknüpfung von Betroffenen und ihren Angehörigen, professionellen Helfern und bestehenden Gruppen
    • Aufklärung und Information in Kitas und Schulen auf Anfrage

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, notwendige Auslagen sind zu erstatten. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.“

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder arbeiten aktiv im Verein mit und haben Stimmrecht in der Vollversammlung. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein materiell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht in der Vollversammlung.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Förderndes Mitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  3. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand vorläufig bis zur folgenden Vollversammlung auf schriftlichen Antrag. Über die Mitgliedschaft des Antragstellers wird mit einfacher Mehrheit öffentlich in der Vollversammlung abgestimmt.
  4. Die Fördernde Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden werden.
  5. Die Mitglieder zahlen Beiträge, die auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung festgelegt werden.
  6. Ist der Verein Träger von Einrichtungen oder Projekten können dort Projektgruppen gegründet werden. Projektgruppen sind nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des Kalendermonats wirksam.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

§ 5 Organe

 

5.1 Der Vorstand

 

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus min. 2 und max. 5 Mitgliedern, wovon einer als Vorstandsvorsitzender, einer als Kassierer bestimmt wird. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens zu zweit.
  3. Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis die Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
  4. Der Vorstand führt im Rahmen der Vereinsziele die Geschäfte und ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden und führt sie aus. Die Aufgaben der Geschäftsführung können vom Vorstand an einen oder mehrere Geschäftsführer delegiert werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mind. zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftlich niedergelegt werden und den Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.

 

5.2 Die Vollversammlung

 

  1. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Sie ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt oder 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung. Weitere Beschlussfassungspunkte in der Vollversammlung sind unter Zustimmung mit einfacher Mehrheit möglich.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mind. zwei Vorstandsmitgliedern und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmenrecht ist nicht übertragbar.
  4. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer
    3. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    6. Beschlussfassung bei Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandsitzungen und in Vollversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Satzungsänderung

 

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist der Einladung zur Vollversammlung beizufügen.
  2. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden. Sie ist nur hinsichtlich gemeinnütziger Zwecke zulässig.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Vereinsauflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, falls mind. die Hälfte der stimmenberechtigten Mitglieder und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens vier Wochen später eine neue Vollversammlung zum Zwecke der Auflösung einberufen werden. Diese Vollversammlung ist beschlussfähig falls zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind unabhängig von der Anzahl der ansonsten anwesenden Mitglieder. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen
  2. Zum Beschluss der Auflösung ist eine 9/10 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verein „Hilfe für krebskranke Tschernobylkinder e.V.“, Varziner Str. 13, 12161 Berlin oder einem Verein mit ähnlicher Zielgruppe zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Nutzung des Vereinsvermögens  dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

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